lies mal das: "Wer in der BRD also ein gestempeltes, aber unechtes Schmuckstück anbietet, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach §9 Abs.1 FeingehG, welche mit bis zu Euro 5000.-- geahndet wird. Dies unabhängig davon, ob er das Schmuckstück wahrheitsgemäss als "unecht", "vergoldet", "plaque" oder wie auch immer bezeichnet hat. Relevant für die Strafe ist nur der Sachverhalt, dass ein Goldstempel nichts auf unedlem Material zu suchen hat (§5 Abs.2 FeingehG) und die Weitergabe bzw. das Anbieten eines solchen Schmucks verboten ist. Dieses Verbot liegt darin begründet, dass das Schmuckstück, selbst wenn es als unecht bzw. vergoldet weitergegeben wird, in der Folge jederzeit als echtgoldenes Schmuckstück weitergegeben werden kann. So wäre also durch die vorausgegangene Weitergabe im Zuge eines anzunehmenden, nachgelagerten Verkaufs "als Echt" eine Straftat nach dem v.g. §263 StGB (Betrug) an Dritte zu befürchten, ja sogar anzunehmen, wie es genügend Beispiele aus der Vergangenheit und Gegenwart beweisen. Das ist auch der Grund, warum wir darauf drängen, dass sogar Anbieter, die ihre Schmuckstücke als "Vergoldet", "Fälschung", "Blender" etc. anbieten, ihre Auktionen beenden. Denn am Anfang und am Ende eines jeden Autobahngold-Schmuckstückes steht der Betrug. Wozu sonst auch der Stempel, wenn nicht um zu betrügen? Ein Schmuckstück wirkt doch mit und ohne Stempel, der ohnehin unsichtbar auf der Rückseite angebracht ist, stets gleich auf das Betrachterauge. Um diesen möglichen Betrug zu verhindern, ist nun mal zu Recht das Anbieten von gefälschten, aber gestempelten Schmuckstücken a priori von Staats wegen verboten." [Gäste sehen keine Links]
das gilt selbstverständlich auch für falsch gepunztes Besteck, wie im vorliegendem Fall